26.03.2020

Unterstützung für die Kommunikations- und PR-Branche

 

Der Branchenverband pr suisse hat für Agenturen, Selbstständigerwerbende und Mitglieder im Angestellten-Verhältnis einen umfangreichen Artikel mit hilfreichen Links und Tipps erstellt.

Wie praktisch alle Branchen ist auch die PR- und Kommunikationswelt von dieser beispiellosen Situation aufgrund von COVID-19 stark betroffen. Homeoffice bestimmt unseren Arbeitsalltag und nicht wenige Kundenprojekte sind dem Virus bereits zum Opfer gefallen. Der Branchenverband pr suisse hat für Agenturen, Selbstständigerwerbende und Mitglieder im Angestellten-Verhältnis einen umfangreichen Artikel mit hilfreichen Links und Tipps erstellt. Auch Alberto Stival, Präsident der Tessiner Regionalgesellschaft, kommt zu Wort. 

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Zusätzlich hat pr suisse beim Bund nachgefragt, welche Unterstützungsmassnahmen konkret für unsere Branche relevant sind. Die ausführliche Antwort vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO:

Kurzarbeit

Arbeitgeber haben im Falle einer Krise die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Ausnahmesituation wurden die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht. 

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
  • Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.  
  • Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer Gmbh, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber nach der Karenzzeit ausbezahlt. Sie beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. 

Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Hauptsitz des Betriebs oder die Betriebsabteilung befindet. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beantworten.

Hier finden Sie sämtliche Formulare im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung. Weitere nützliche Informationen finden Sie hier.

Liquiditätsengpass

Unternehmen können seit dem 25. März rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes aber maximal CHF 20 Mio. erhalten. Es werden zwei Kreditfazilitäten angeboten: 

  1. COVID-19-KREDIT: Kreditbeträge bis zu CHF 500'000.- pro Unternehmen werden von den Banken sofort formlos ausbezahlt und vom Bund (via Bürgschaftsorganisa-tionen) zu 100% garantiert. 
  2. COVID-19-KREDIT PLUS: Kreditbeträge über CHF 500'000.- und bis zu CHF 20 Mio. setzen eine kurze Bankprüfung voraus. Für den Betrag, welcher 500'000 Franken übersteigt, übernimmt der Bund (via Bürgschaftsorganisationen) 85 Prozent des Verlustrisikos. Die Banken müssen 15 Prozent des Kreditrisikos tragen. Der maximale Betrag von COVID-19-KREDIT PLUS pro Unternehmen liegt bei CHF 19.5 Mio.

Unternehmen können die COVID-19-Kredite bei ihrer Hausbank beantragen. Bestehende PostFinance-Kunden können COVID-19-Kredite auch bei der PostFinance beantragen. Dafür wird das Kreditverbot für die PostFinance befristet und ausschliesslich für COVID-19-Kredite bis zu 500'000 Franken sowie nur für bestehende PostFinance-Kunden aufgehoben. 

Die Liste der teilnehmenden Banken, die Prozessbeschreibung, die Antragsformulare sowie alle weiteren Informationen sind auf der Seite https://covid19.easygov.swiss abrufbar. 

Kreditgesuche können seit Donnerstag  26. März 08.00 Uhr über die Website www.Covid19.EasyGov.swiss eingereicht werden.  

Fragen zu den COVID-19-Krediten werden von Montag bis Freitag von 07:00 bis 20:00 vom EasyGov Service Desk beantwortet unter der Nummer +41 58 467 11 22.

Betrifft Personen im Angestelltenverhältnis

Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. 

Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den Ausgleichskasse, an welche die AHV-Beiträge entrichtet werden, vorgenommen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die AHV-Ausgleichskassen sind daran, das Verfahren für Anmeldung, Abklärung und Auszahlung zu organisieren. Diese Arbeiten werden mit Hochdruck ausgeführt. Bis das System aber voll funktioniert, dürfte es Anfang bis Mitte April 2020 werden. 

Häufige Fragen und Antworten finden Sie hier.

Die Abklärung der individuellen Anspruchsberechtigung für einzelne Hilfsmassnahmen erfolgt durch die zuständigen Vollzugsorgane.

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